Allgemeine Geschäftsbedingungen für Cloud-Server-Leistungen
Stand: 12.10.2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen der epnox GmbH, Stadtlohner Straße 6, 48691 Vreden (nachfolgend „Provider“), und dem Kunden (nachfolgend „Kunde“) im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Provider bereitgestellten Plattform (nachfolgend „Plattform“) und der darüber gebuchten Cloud-Server-Leistungen.
(2) Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Provider hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(3) Der Provider ist ein Spezialist für die Bereitstellung von Cloud-Dienstleistungen und betreibt eigene Rechenzentren an den Standorten Vreden und Stadtlohn. Über das Schwesterunternehmen epcan GmbH werden eigene Breitbandnetze betrieben, um den Kunden eine optimale Anbindung an die Rechenzentren zu ermöglichen.
(4) Diese AGB gelten in der jeweils aktuellen Fassung, die auf der Plattform einsehbar ist. Der Provider behält sich vor, diese AGB mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen zu ändern. Änderungen werden dem Kunden per E-Mail oder über die Plattform mitgeteilt. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, gelten die geänderten AGB als akzeptiert. Der Provider wird den Kunden in der Änderungsmitteilung auf die Bedeutung seines Verhaltens gesondert hinweisen.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand dieser AGB ist die Bereitstellung von Cloud-Server-Leistungen über die vom Provider bereitgestellte technische Infrastruktur. Der Kunde kann über die Plattform eigenständig virtuelle Maschinen (nachfolgend „Cloud-Server“) konfigurieren, buchen und verwalten (Self-Service).
(2) Die Leistungen des Providers umfassen im Wesentlichen:
- die Bereitstellung der Plattform zur Konfiguration und Verwaltung von Cloud-Servern,
- die Bereitstellung virtueller Server-Ressourcen (CPU, RAM, Speicherplatz) gemäß der vom Kunden gewählten Konfiguration,
- die Bereitstellung von Netzwerkanbindung für die gebuchten Cloud-Server,
- die Sicherung der Infrastruktur (Rechenzentrum, Hardware, Netzwerk),
- die Durchführung von Infrastruktur-Snapshots gemäß § 6 dieser AGB,
- die Bereitstellung von Betriebssystem-Vorlagen sowie, soweit gebucht, von Softwarelizenzen gemäß § 7a dieser AGB.
(3) Der Provider betreibt die Serverinfrastruktur auf einem Server-Cluster mit Live-Migration-Technologie. Die virtuellen Maschinen werden unter Berücksichtigung optimaler Ressourcenauslastung auf die Server verteilt. Die Systeme werden in den Rechenzentren Vreden und Stadtlohn betrieben.
(4) Der Provider ist berechtigt, Nachunternehmer zur Leistungserbringung einzubeziehen. Der Provider stellt sicher, dass Nachunternehmer die gleichen Sicherheitsanforderungen einhalten, die auch für den Provider gelten, insbesondere hinsichtlich des Datenschutzes, der IT-Sicherheit und der Vertraulichkeit. Der Provider führt eine aktuelle Liste der eingesetzten Nachunternehmer, die dem Kunden auf Anfrage zur Verfügung gestellt wird.
Der Einsatz von Nachunternehmern entbindet den Provider nicht von seiner Verpflichtung zur vollständigen Vertragserfüllung gegenüber dem Kunden.
§ 3 Vertragsschluss und Buchung
(1) Voraussetzung für die Nutzung der Plattform ist die vorherige Registrierung des Kunden. Mit der Registrierung bestätigt der Kunde, dass er Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist und die Angaben zu seinem Unternehmen wahrheitsgemäß und vollständig sind.
(2) Der Nutzungsvertrag über die Plattform kommt mit Abschluss der Registrierung und Akzeptanz dieser AGB zustande.
(3) Die Darstellung der Leistungen und Produkte im Kundenportal stellt kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Einzelvertrages dar. Mit Abschluss des Bestellvorgangs im Kundenportal gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Einzelvertrages über die ausgewählten Leistungen ab. Die im Bestellvorgang dargestellte Konfiguration, der Leistungsumfang, der Preis, der Abrechnungszeitraum, das gewählte Laufzeitmodell mit Mindestlaufzeit, eine etwaige Bereitstellungsgebühr und ein etwaiger Laufzeitrabatt (§ 9a) sowie die zum Zeitpunkt der Bestellung geltende Fassung dieser AGB werden Bestandteil des Einzelvertrages.
(4) Der Einzelvertrag kommt zustande, sobald der Provider die Bestellung durch elektronische Bestätigung annimmt. Die Bestätigung kann insbesondere durch die elektronische Bestätigung der erfolgreichen Bestellung und Zahlung sowie die anschließende Bereitstellung der gebuchten Leistung erfolgen.
(5) Die Bereitstellung eines neu gebuchten Cloud-Servers erfolgt grundsätzlich erst nach erfolgreichem Eingang der für den ersten Abrechnungszeitraum geschuldeten Zahlung. Kann die Zahlung nicht erfolgreich durchgeführt werden, ist der Provider nicht zur Bereitstellung verpflichtet.
(6) Kann ein bestellter Cloud-Server aus technischen oder sonstigen vom Provider zu vertretenden Gründen nicht bereitgestellt werden, wird der für diesen Server bereits gezahlte Betrag dem Kundenkonto gutgeschrieben oder auf Wunsch des Kunden erstattet, sofern eine Gutschrift nicht mit zukünftigen Forderungen des Providers verrechnet werden soll.
(7) Für jeden gebuchten Cloud-Server und jede sonstige separat buchbare Leistung kann ein eigener Einzelvertrag entstehen. Änderungen oder Erweiterungen einer bestehenden Leistung können Bestandteil des bestehenden Einzelvertrages werden, sofern sie über das Kundenportal vorgenommen und vom Provider bestätigt bzw. technisch umgesetzt werden.
(8) Der Provider ist berechtigt, Bestellungen in begründeten Fällen abzulehnen, insbesondere wenn technische Kapazitäten nicht verfügbar sind, Angaben des Kunden unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sind oder der Kunde gegen vertragliche Verpflichtungen aus einem bestehenden Vertragsverhältnis mit dem Provider verstößt.
(9) Der Kunde ist verpflichtet, seine Registrierungsdaten stets aktuell zu halten und Änderungen unverzüglich über die Plattform vorzunehmen oder dem Provider mitzuteilen.
(10) Der Provider speichert die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Bestelldaten. Hierzu können insbesondere die bestellte Leistung und deren Konfiguration, Preise, das gewählte Laufzeitmodell mit Beginn und Ende der Mindestlaufzeit, Zeitpunkt der Bestellung, akzeptierte AGB-Version sowie die für die Zahlungsabwicklung erforderlichen Transaktionsdaten gehören. Der Kunde erhält eine elektronische Bestätigung der wesentlichen Vertragsdaten.
§ 4 Leistungserbringung und Rechenzentren
(1) Die Bereitstellung der gebuchten Cloud-Server erfolgt in der Regel automatisiert nach erfolgreicher Annahme der Bestellung und erfolgreicher Zahlung über die Plattform zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
(2) Der Provider trägt dafür Sorge, dass die gebuchte Infrastruktur über das Internet erreichbar ist. Ein Anspruch auf Zugang zum Internet in Zusammenhang mit den Cloud-Server-Leistungen ist im Preis nicht enthalten. Die Wartung und Administration der beim Kunden lokal eingesetzten Hard- und Software sowie der lokalen Infrastruktur ist nicht Gegenstand des Leistungsumfangs.
(3) Die Rechenzentren des Providers verfügen über folgende Sicherheitsmerkmale: Zutrittskontrolle, redundante Klimatisierung, Videoüberwachung, Notstromaggregat, USV-Absicherung (A+B), Löschanlage bzw. Brandfrüherkennung, 24/7-Überwachung, Wachdienstaufschaltung. Die Rechenzentren sind nach ISO 27001 zertifiziert.
(4) Die Speicherung erfolgt auf einem Metro-Cluster-System. MetroCluster speichern zeitgleich auf mindestens zwei voneinander getrennten Systemen. Bei einem Ausfall eines Systems übernimmt ohne Verzögerung das Zweitsystem.
(5) Der Provider ist im Rahmen der vereinbarten Leistungen innerhalb seines Rechenzentrums bis zum Ausgang seines Routers verantwortlich.
(6) Der Provider ist berechtigt, virtuelle Maschinen im Rahmen des ordnungsgemäßen Betriebs der Plattform innerhalb der eigenen Rechenzentren mittels Live-Migration, Storage-Migration oder vergleichbarer technischer Verfahren auf andere Hosts oder Speichersysteme zu verschieben, sofern hierdurch die vertraglich vereinbarte Verfügbarkeit nicht unangemessen beeinträchtigt wird. Ein Anspruch des Kunden auf Betrieb auf einem bestimmten Host, Cluster oder Speichersystem besteht nicht.
§ 5 Verfügbarkeit und Wartung
(1) Der Provider gewährleistet eine Verfügbarkeit der Cloud-Server-Leistungen von 99,5 % im Jahresmittel. Ausgenommen sind angekündigte Wartungsarbeiten sowie Unterbrechungen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Providers. Maßgeblich ist ausschließlich die Einhaltung der vereinbarten Jahresverfügbarkeit.
(2) Der Provider überwacht die wesentlichen Funktionen seiner Infrastruktur kontinuierlich. Bei schwerwiegenden Störungen beginnt der Provider die Entstörung unverzüglich nach Kenntniserlangung im Rahmen der vereinbarten Serviceleistungen. Sofern keine gesonderte 24/7-Entstörungsvereinbarung besteht, begründet diese Regelung keinen Anspruch auf eine bestimmte Reaktionszeit außerhalb der vereinbarten Servicezeiten.
Sofern die Fehlerbehebung nicht innerhalb von 12 Stunden möglich sein sollte, wird der Provider den Kunden davon binnen 24 Stunden unter Angabe von Gründen sowie des voraussichtlichen Zeitraums per E-Mail verständigen.
(3) Planmäßige Wartungsarbeiten, die die Leistungen des Kunden einschränken, werden nach Möglichkeit außerhalb der üblichen Geschäftszeiten durchgeführt. Regelmäßige Wartungsfenster können insbesondere sonntags zwischen 00:00 Uhr und 06:00 Uhr stattfinden. Der Kunde wird fünf Arbeitstage vor Beginn geplanter Wartungsarbeiten über die Plattform oder per E-Mail informiert. Vorher angekündigte oder vom Kunden verursachte Unterbrechungen bleiben bei der Berechnung der Verfügbarkeit unberücksichtigt.
(4) Minderungsansprüche können nur für die vertragsgegenständlichen Verfügbarkeitszeiten gemäß Absatz 1 geltend gemacht werden.
§ 6 Datensicherung und Infrastruktur-Snapshots
(1) Der Provider führt Infrastruktur-Snapshots durch, die im Regelfall für einen Zeitraum von sieben Tagen rollierend vorgehalten werden. Diese Snapshots dienen ausschließlich der Wiederherstellung der Infrastruktur im Rahmen des Plattformbetriebs und stellen keine zugesicherte Backup-, Archivierungs- oder Disaster-Recovery-Leistung für den Kunden dar.
(2) Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, seine geschäftskritischen Daten regelmäßig auf einem vom Provider unabhängigen Speichersystem zu sichern und die Wiederherstellbarkeit dieser Datensicherungen regelmäßig zu überprüfen.
(3) Sofern nicht ausdrücklich eine kostenpflichtige Backup- oder Restore-Leistung vereinbart wurde, besteht insbesondere kein Anspruch auf:
- Wiederherstellung eines bestimmten Datenstandes,
- Wiederherstellung einzelner versehentlich gelöschter Dateien,
- regelmäßige Restore-Tests,
- Archivierung über den Zeitraum der Infrastruktur-Snapshots hinaus.
(4) Eine künftig separat angebotene Backup-Leistung richtet sich ausschließlich nach den bei der Buchung im Kundenportal angegebenen Leistungsmerkmalen. Eine solche Backup-Leistung ist ein eigenständiger Leistungsbestandteil und wird nach den dort angegebenen Preisen und Bedingungen abgerechnet.
(5) Die Dateninhalte werden nicht durch den Provider versichert.
§ 7 Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde verpflichtet sich, auf den zur Verfügung gestellten Cloud-Servern keine rechtswidrigen oder die Gesetze, behördliche Auflagen oder Rechte Dritter verletzenden Inhalte abzulegen oder zu verarbeiten.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten und Informationen vor der Eingabe auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten zu prüfen und hierzu dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einzusetzen.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, seine Zugangsdaten (Benutzername und Passwort) geheim zu halten und Dritten gegenüber nicht zugänglich zu machen. Der Kunde hat den Provider unverzüglich zu informieren, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Zugangsdaten von unberechtigten Dritten erlangt wurden.
(4) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Cloud-Server-Leistungen einem Dritten teilweise oder vollständig, entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen, es sei denn, der Provider hat dem vorher schriftlich zugestimmt. Davon unberührt sind Dritte, die Dienste des Kunden nutzen, die über die vertragsgegenständlichen Server gehostet werden.
(5) Der Kunde hat den Provider auf etwaige Mängel unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Unterlässt er dies, sind Ansprüche nach § 10 und § 5 Abs. 4 dieser AGB ausgeschlossen.
(6) Dem Kunden obliegt es darüber hinaus insbesondere, jedoch nicht abschließend:
- die ihm zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechtigungen vor dem Zugriff durch unberechtigte Dritte zu schützen;
- bei der Übernahme von Daten Dritter auf die Cloud-Server alle gewerblichen Schutz- und Urheberrechte zu beachten;
- die Cloud-Server-Leistungen nicht missbräuchlich zu nutzen, insbesondere keinen Versand unaufgeforderter Nachrichten zu Werbezwecken (Spamming) vorzunehmen;
- nicht in Programme oder Datennetze des Providers unbefugt einzugreifen oder eingreifen zu lassen;
- den Provider von sämtlichen angemessenen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der Cloud-Server-Leistungen durch den Kunden beruhen.
§ 7a Software und Lizenzen
(1) Der Kunde installiert, konfiguriert und verwaltet Betriebssystem und Anwendungen seiner Cloud-Server eigenverantwortlich. Er ist verpflichtet, sämtliche von ihm auf den Cloud-Servern installierte oder genutzte Software ordnungsgemäß zu lizenzieren und die jeweiligen Lizenzbedingungen einzuhalten. Außerhalb der Lizenzerfassung nach Absatz 11 und gesondert vereinbarter Leistungen nimmt der Provider keinen administrativen Zugriff auf die Cloud-Server vor und überwacht die vom Kunden installierte Software nicht.
(2) Microsoft Windows Server wird ausschließlich über die vom Provider auf der Plattform bereitgestellten Vorlagen installiert und über Lizenzen der epcan GmbH, eines mit dem Provider verbundenen Unternehmens, im Rahmen ihres Microsoft Services Provider License Agreement (SPLA) lizenziert. Das Lizenzentgelt richtet sich nach der Preisliste und wird vom Provider berechnet. Die Lizenz verbleibt bei Microsoft bzw. der epcan GmbH; der Kunde erhält für die Dauer des Einzelvertrages ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht. Die Nutzung eigener Windows-Server-Lizenzen des Kunden ist ausgeschlossen. Aktiviert der Kunde Windows Server mit einem eigenen Lizenzschlüssel, bleibt das Lizenzentgelt des Providers geschuldet.
(3) Weitere Microsoft-Software, insbesondere Microsoft SQL Server und Remote Desktop Services, kann der Kunde, soweit auf der Plattform angeboten, als Zusatzoption buchen. Die Abrechnung erfolgt nach der Preisliste und den gebuchten Ressourcen gemäß § 9 Abs. 1 und 8.
(4) Setzt der Kunde lizenzpflichtige Microsoft-Software ein, ohne sie als Zusatzoption zu buchen (insbesondere SQL Server, Exchange Server, SharePoint Server, Remote Desktop Services oder Microsoft Office), ist er allein für deren Lizenzierung verantwortlich. Er darf hierfür nur Lizenzen einsetzen, die nach den Lizenzbedingungen von Microsoft zur Nutzung auf gemeinsam genutzter Infrastruktur eines Dienstleisters berechtigen, etwa über License Mobility through Software Assurance oder den Flexible Virtualization Benefit. Kauflizenzen ohne Software Assurance oder Abonnement erfüllen diese Voraussetzung in der Regel nicht. Erläuterungen zur Lizenzierung von Microsoft-Software auf der Plattform veröffentlicht der Provider auf seiner Website oder im Kundenportal.
(5) Der Kunde kann eigene bootfähige ISO-Dateien und, soweit angeboten, Festplatten-Images über das Kundenportal bereitstellen. Der Provider prüft diese vor der Freigabe automatisiert auf ihren Inhalt. Installationsmedien und Images von Microsoft Windows sind unzulässig und werden abgelehnt. Zulässig sind Rettungs- und Wiederherstellungsmedien auf Basis von Windows PE ohne installierbares Betriebssystem; der Provider kann sie von einer Freigabe im Einzelfall abhängig machen. Die Übernahme bestehender Windows-Server des Kunden ist nur als gesondert vereinbarte Leistung möglich.
(6) Dem Kunden ist untersagt,
- Microsoft-Desktop-Betriebssysteme (z. B. Windows 10 oder Windows 11) auf den Cloud-Servern zu betreiben;
- innerhalb eines Cloud-Servers weitere virtuelle Maschinen zu betreiben, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist;
- Microsoft Windows auf anderem Weg als nach Absatz 2 zu installieren, insbesondere über Netzwerk-Boot, Abbildübertragung oder in andere Dateien eingebettete Installationsmedien;
- die Aktivierungsinfrastruktur des Providers zu umgehen oder zu manipulieren;
- die vom Provider bereitgestellte Microsoft-Software in Anwendungen oder Situationen einzusetzen, in denen ein Ausfall der Software zum Tod oder zu schweren Körperverletzungen von Personen oder zu schweren Sach- oder Umweltschäden führen kann.
(7) Der Kunde erklärt im Bestellvorgang, ob er auf dem Cloud-Server lizenzpflichtige Microsoft-Software nach Absatz 4 einsetzen wird und auf welcher Lizenzgrundlage. Ändert sich dies, teilt er es dem Provider unverzüglich in Textform oder über das Kundenportal mit. Setzt der Kunde Software nach Absatz 4 ein, legt er die Lizenznachweise vor Inbetriebnahme, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung, vor; der Provider führt hierüber ein Verzeichnis. Darüber hinaus erteilt der Kunde auf Anforderung, höchstens einmal jährlich sowie im Fall einer Lizenzprüfung durch Microsoft, Auskunft über die eingesetzte Microsoft-Software. Der Provider darf diese Angaben und Nachweise im erforderlichen Umfang an die epcan GmbH, Microsoft, den SPLA-Lizenzhändler oder von Microsoft beauftragte Prüfer weitergeben. Er bewahrt Lizenzerklärungen und Nachweise über das Vertragsende hinaus so lange auf, wie es die Lizenzvereinbarungen mit Microsoft erfordern.
(8) Stellt sich, insbesondere aufgrund der Lizenzerfassung nach Absatz 11, heraus, dass Microsoft-Software, die nach Absatz 2 oder 3 über den Provider zu lizenzieren ist, ohne entsprechende Buchung genutzt wird, oder weist der Kunde die Lizenzgrundlage nach Absatz 7 nicht fristgerecht nach, ist der Provider berechtigt, die entsprechende Lizenz nach der Preisliste ab Beginn der Nutzung zu berechnen. Ist der Beginn nicht feststellbar, erfolgt die Berechnung ab dem Abrechnungszeitraum der Feststellung. Jeder angefangene Abrechnungszeitraum wird vollständig berechnet.
(9) Der Kunde stellt den Provider und die epcan GmbH von sämtlichen Ansprüchen Dritter, insbesondere der Microsoft Corporation, sowie von Nachforderungen und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei, die auf einer vom Kunden zu vertretenden fehlenden oder unzureichenden Lizenzierung beruhen.
(10) Für vom Provider bereitgestellte Microsoft-Software gelten ergänzend die Endnutzer-Lizenzbedingungen von Microsoft für SPLA (End User License Terms) in ihrer jeweils gültigen Fassung. Sie sind Bestandteil des Einzelvertrages; der Kunde bestätigt ihre Geltung im Bestellvorgang. Sie sind im Kundenportal abrufbar. Der Kunde haftet für Verstöße gegen diese Bedingungen auch unmittelbar gegenüber Microsoft. Microsoft ist begünstigter Dritter dieses Vertrages und berechtigt, die Einhaltung dieser Bedingungen und dieses § 7a gegenüber dem Kunden unmittelbar durchzusetzen. Im Fall einer Lizenzprüfung durch Microsoft wirkt der Kunde mit und stellt dem Provider, der epcan GmbH, Microsoft oder von Microsoft beauftragten Prüfern die lizenzrelevanten Informationen zur Verfügung. Der Kunde darf vom Provider bereitgestellte Microsoft-Software nicht an Dritte weitergeben, nicht außerhalb der Plattform nutzen und keine Lizenzschlüssel auslesen oder weiterverwenden.
(11) Bezieht der Kunde für einen Cloud-Server Microsoft-Software über den Provider (Absätze 2 und 3) oder erbringt der Provider für ihn vereinbarte Managed- oder Administrationsleistungen, ist auf diesem Cloud-Server eine vom Provider bereitgestellte Software zur Erfassung der Lizenznutzung (Lizenz-Agent) installiert. In den Vorlagen des Providers ist der Lizenz-Agent vorinstalliert; in den übrigen Fällen installiert ihn der Provider oder der Kunde nach Anleitung des Providers. Der Lizenz-Agent erfasst ausschließlich die für die Lizenzmeldung gegenüber Microsoft und die Abrechnung erforderlichen Daten, insbesondere installierte Microsoft-Produkte mit Edition und Version, die Anzahl der zugewiesenen Prozessorkerne sowie, soweit lizenzrelevant, die Anzahl der zugriffsberechtigten Benutzer. Inhalte von Dateien, Datenbanken oder Postfächern werden nicht ausgelesen. Der Kunde verpflichtet sich, den Lizenz-Agent und dessen Verbindung zum Provider weder zu entfernen noch zu deaktivieren, zu blockieren oder zu manipulieren. Übermittelt der Lizenz-Agent länger als sieben Tage keine Daten, fordert der Provider den Kunden zur Wiederherstellung auf. Erfolgt diese nicht innerhalb von 14 Tagen, darf der Provider die lizenzpflichtige Nutzung für den betroffenen Zeitraum anhand der dem Cloud-Server zugewiesenen Ressourcen angemessen schätzen und nach Absatz 8 berechnen, bis der Kunde eine geringere Nutzung nachweist; § 11 Abs. 3 bleibt unberührt. Soweit dabei personenbezogene Daten verarbeitet werden, gilt § 13.
(12) Gesondert vereinbarte Managed- oder Administrationsleistungen können abweichende Regelungen zur Lizenzierung und Inventarisierung von Software enthalten; diese gehen insoweit vor.
§ 7b Verwendung eigener Images
(1) Der Provider stellt über die Plattform vorkonfigurierte Betriebssystem-Images bereit. Der Kunde kann stattdessen eigene Images, ISO-Dateien oder sonstige Installationsmedien (nachfolgend „eigene Images“) für die Installation seiner Cloud-Server verwenden. Die Regelungen des § 7a Abs. 5 und 6 bleiben unberührt.
(2) Die Verwendung eigener Images erfolgt auf eigenes Risiko und in alleiniger Verantwortung des Kunden. Der Provider prüft eigene Images nicht auf Funktionsfähigkeit, Kompatibilität, Sicherheit oder Schadsoftware; die automatisierte Prüfung nach § 7a Abs. 5 dient allein dem Ausschluss unzulässiger Installationsmedien und Images von Microsoft Windows. Der Kunde ist insbesondere verantwortlich für
- die Freiheit der Images von Schadsoftware, Hintertüren und sonstigen schädlichen Komponenten,
- die sichere Konfiguration und Aktualität des Betriebssystems und der enthaltenen Software, einschließlich der Einspielung von Sicherheitsupdates,
- das Vorliegen der erforderlichen Lizenzen und Nutzungsrechte für sämtliche im Image enthaltene Software,
- die Kompatibilität mit der Virtualisierungsumgebung des Providers.
(3) Für Funktionsstörungen, Datenverluste oder sonstige Beeinträchtigungen, die auf ein eigenes Image zurückzuführen sind, übernimmt der Provider keine Gewährleistung. Solche Beeinträchtigungen gelten als vom Kunden verursacht im Sinne des § 5 Abs. 3 und bleiben bei der Berechnung der Verfügbarkeit unberücksichtigt. Support für eigene Images ist nicht Bestandteil der Cloud-Server-Leistungen; § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Gefährdet oder beeinträchtigt ein mit einem eigenen Image betriebener Cloud-Server die Sicherheit, Integrität, Stabilität oder Verfügbarkeit der Plattform, der Infrastruktur des Providers oder der Systeme anderer Kunden oder Dritter, insbesondere durch Schadsoftware, kompromittierte Systeme, Ressourcenmissbrauch oder Netzwerkstörungen, ist der Provider berechtigt, den betreffenden Cloud-Server ohne vorherige Ankündigung, Abmahnung oder Rücksprache mit dem Kunden sofort zu deaktivieren oder vom Netz zu trennen. § 11 Abs. 3 findet insoweit keine Anwendung. Die Daten des Cloud-Servers werden durch die Deaktivierung nicht gelöscht.
(5) Der Provider informiert den Kunden unverzüglich nach der Deaktivierung unter Angabe des Grundes per E-Mail oder über die Plattform. Die Deaktivierung wird aufgehoben, sobald der Kunde die Ursache beseitigt hat und keine Gefährdung mehr besteht. Der Provider kann dem Kunden hierfür einen eingeschränkten Zugang (z. B. Konsolenzugriff ohne Netzwerkanbindung) ermöglichen. Die Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Entgelte bleibt während der Deaktivierung bestehen.
(6) Der Kunde haftet für Schäden, die dem Provider oder Dritten durch die Verwendung eines eigenen Images entstehen, soweit er diese zu vertreten hat, und stellt den Provider insoweit von Ansprüchen Dritter frei.
(7) Die Haftung des Providers nach § 10 Abs. 2, 5 und 7 bleibt unberührt.
§ 8 Speicherplatz, Daten und Löschung nach Vertragsende
(1) Der Provider überlässt dem Kunden den im Rahmen der Buchung über die Plattform definierten Speicherplatz zur Speicherung seiner Daten. Sofern der Speicherplatz nicht mehr ausreichen sollte, kann der Kunde über die Plattform zusätzliche Kontingente buchen, vorbehaltlich der Verfügbarkeit beim Provider.
(2) Verarbeitung und Bearbeitung der Daten obliegen allein dem Kunden. Der Kunde ist und verbleibt Dateneigentümer.
(3) Der Kunde bleibt in jedem Fall Alleinberechtigter an den Daten. Der Kunde ist dafür verantwortlich, die von ihm benötigten Daten vor Vertragsende oder vor der Löschung rechtzeitig anderweitig zu sichern.
(4) Mit Beendigung eines Cloud-Server-Vertrages endet das Nutzungsrecht des Kunden an dem betreffenden Cloud-Server. Der Provider ist berechtigt, den Cloud-Server nach Ablauf des Vertrags zu deaktivieren.
(5) Der Cloud-Server einschließlich der zugehörigen virtuellen Datenträger, Snapshots und sonstigen unmittelbar dem Vertrag zugeordneten Daten und Ressourcen wird am Tag nach dem Ende des Vertragsverhältnisses gelöscht, sofern keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht oder anderweitige ausdrückliche Vereinbarung besteht.
(6) Mit der Löschung nach Absatz 5 besteht kein Anspruch des Kunden auf Wiederherstellung des Cloud-Servers, seiner virtuellen Datenträger, Snapshots oder darauf gespeicherter Daten. Eine Wiederherstellung kann nach der Löschung nicht gewährleistet werden.
(7) Für Daten, die aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten oder aus anderen gesetzlichen Gründen über das Vertragsende hinaus aufbewahrt werden müssen, gilt die jeweilige gesetzliche Aufbewahrungsfrist. Die Daten werden während dieser Zeit nicht für andere Zwecke verarbeitet, soweit dies gesetzlich nicht zulässig oder erforderlich ist.
(8) Eine separat gebuchte Backup-Leistung kann abweichende Regelungen zur Aufbewahrung und Löschung der Sicherungsdaten enthalten. Maßgeblich sind insoweit die bei der Buchung angegebenen Leistungsmerkmale.
(9) Dem Provider stehen hinsichtlich der Daten des Kunden weder ein Zurückbehaltungsrecht noch das gesetzliche Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB) zu.
§ 9 Vergütung und Zahlung
(1) Der Kunde verpflichtet sich, dem Provider für die gebuchten Cloud-Server-Leistungen das vereinbarte Entgelt zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die jeweils gültigen Preise ergeben sich aus der auf der Plattform veröffentlichten Preisliste zum Zeitpunkt der Buchung. Maßgeblich sind die über die Plattform automatisch erfassten und bereitgestellten Ressourcen (CPU, RAM, Speicher, Netzwerk und Zusatzoptionen).
(2) Die Abrechnung erfolgt je Cloud-Server monatlich im Voraus ab dem jeweiligen Buchungstag. Der erste Abrechnungszeitraum beginnt am Tag der Buchung und endet am Tag vor dem entsprechenden Verlängerungstag des Folgemonats. Die folgenden Abrechnungszeiträume schließen sich jeweils unmittelbar an. Existiert der ursprüngliche Buchungstag in einem Monat nicht, gilt der letzte Kalendertag dieses Monats als Verlängerungstag. Der ursprüngliche Verlängerungstag bleibt für die folgenden Abrechnungszeiträume maßgeblich. Der monatliche Preis ist unabhängig davon geschuldet, ob der jeweilige Abrechnungszeitraum 28, 29, 30 oder 31 Kalendertage umfasst.
(3) Die Zahlung erfolgt grundsätzlich im Voraus über die im Kundenportal angebotenen Zahlungsmethoden und Zahlungsdienstleister. Die Zahlung kann insbesondere über Kreditkarte, SEPA-Lastschrift, PayPal oder andere im Kundenportal angebotene Zahlungsmethoden erfolgen. Der Provider kann Zahlungsdienstleister mit der technischen Abwicklung und dem Einzug der Zahlungen beauftragen. Die Einzelheiten des Zahlungsvorgangs richten sich ergänzend nach den Bedingungen des jeweiligen Zahlungsdienstleisters.
(4) Bei laufenden Verträgen werden die Entgelte für den jeweils folgenden Abrechnungszeitraum am Beginn dieses Abrechnungszeitraums fällig und über das vom Kunden hinterlegte Zahlungsmittel eingezogen. Der Kunde ist verpflichtet, ein gültiges und für den Einzug geeignetes Zahlungsmittel zu hinterlegen und dessen Gültigkeit während der Vertragslaufzeit sicherzustellen.
(5) Kann ein fälliger Betrag nicht eingezogen werden, bleibt die Zahlungspflicht des Kunden bestehen. Der Provider ist berechtigt, einen erneuten Einzugsversuch vorzunehmen und den Kunden zur Zahlung aufzufordern. Weitergehende gesetzliche Rechte des Providers bleiben unberührt.
(6) Ein Anspruch auf Zahlung auf Rechnung besteht nicht. Der Provider kann im Einzelfall nach vorheriger Freigabe die Zahlung auf Rechnung zulassen. Rechnungen sind in diesem Fall innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar, sofern in der Rechnung keine abweichende Zahlungsfrist angegeben ist.
(7) Bei Zahlungsverzug ist der Provider berechtigt, den Kunden von der Buchung weiterer Leistungen auszuschließen und die vertraglich geschuldeten Leistungen nach Maßgabe dieser AGB und der gesetzlichen Bestimmungen einzuschränken oder zu sperren. Die Regelungen des § 11 bleiben unberührt.
(8) Änderungen oder Erweiterungen einer gebuchten Leistung, insbesondere eine Erhöhung von CPU, Arbeitsspeicher oder Speicherplatz oder die Buchung zusätzlicher Leistungen, können während eines laufenden Abrechnungszeitraums vorgenommen werden. Mehrleistungen werden ab ihrer technischen Bereitstellung bis zum nächsten Verlängerungstag zeitanteilig berechnet. Für die zeitanteilige Berechnung wird der monatliche Preis durch die tatsächliche Anzahl der Kalendertage des jeweiligen Abrechnungszeitraums geteilt. Anschließend wird die Mehrleistung mit dem regulären monatlichen Entgelt abgerechnet.
(9) Eine Reduzierung gebuchter Leistungen wird grundsätzlich erst zum Beginn des nächsten Abrechnungszeitraums wirksam. Eine Erstattung bereits gezahlter Entgelte für den laufenden Abrechnungszeitraum erfolgt bei einer Reduzierung nicht, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde. Für Cloud-Server mit einer Mindestlaufzeit von 12 oder 24 Monaten gilt ergänzend § 9a Abs. 5.
(10) Endet ein Vertrag vor Ablauf eines bereits bezahlten Abrechnungszeitraums und entsteht dadurch ein Guthaben, wird dieses dem Kundenkonto gutgeschrieben und mit zukünftigen Forderungen des Providers verrechnet. Eine Auszahlung des Guthabens erfolgt nicht, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
(11) Soweit eine Zahlung aufgrund einer technischen Störung des Zahlungsdienstleisters oder aus einem anderen vom Provider nicht zu vertretenden Grund nicht durchgeführt werden kann, bleibt die Zahlungspflicht des Kunden bestehen. Der Provider kann dem Kunden eine alternative Zahlungsmöglichkeit anbieten.
(12) Einwendungen gegen eine Abrechnung hat der Kunde innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zugang der Rechnung bzw. Abrechnungsinformation in Textform zu erheben. Nach Ablauf der Frist gilt die Abrechnung als vom Kunden genehmigt, sofern der Provider den Kunden bei Übermittlung der Rechnung bzw. Abrechnungsinformation auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
(13) Der Provider ist berechtigt, Preise für laufende Leistungen mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen anzupassen, soweit dies aufgrund gestiegener Energie-, Hardware-, Lizenz-, Personal- oder sonstiger Betriebskosten oder aufgrund gesetzlicher Änderungen erforderlich ist. Preisänderungen werden dem Kunden per E-Mail oder über die Plattform mitgeteilt. Bei Preiserhöhungen hat der Kunde ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preiserhöhung. Dies gilt auch während einer Mindestlaufzeit nach § 9a.
§ 9a Laufzeitmodelle, Bereitstellungsgebühr und Laufzeitrabatt
(1) Bei der Bestellung eines Cloud-Servers wählt der Kunde im Bestellvorgang eines der folgenden Laufzeitmodelle:
- Laufzeit 1 Monat: Mindestlaufzeit von einem Monat; es fällt eine einmalige Bereitstellungsgebühr von 99,00 EUR an.
- Laufzeit 12 Monate: Mindestlaufzeit von zwölf Monaten; es fällt keine Bereitstellungsgebühr an; das monatliche Entgelt des Cloud-Servers ermäßigt sich um 10,00 EUR (Laufzeitrabatt).
- Laufzeit 24 Monate: Mindestlaufzeit von vierundzwanzig Monaten; es fällt keine Bereitstellungsgebühr an; das monatliche Entgelt des Cloud-Servers ermäßigt sich um 15,00 EUR (Laufzeitrabatt).
Alle Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Weist der Provider im Bestellvorgang oder in der Preisliste für den Kunden günstigere Konditionen aus, gelten diese.
(2) Die Bereitstellungsgebühr wird mit dem Entgelt für den ersten Abrechnungszeitraum fällig. Sie deckt den Aufwand für die Einrichtung des Cloud-Servers ab und wird bei einer Kündigung, Reduzierung oder Löschung des Cloud-Servers nicht erstattet. § 3 Abs. 6 bleibt unberührt.
(3) Der Laufzeitrabatt wird je Cloud-Server und Abrechnungszeitraum vom monatlichen Entgelt des Cloud-Servers einschließlich der ihm zugeordneten Zusatzoptionen abgezogen, höchstens jedoch bis zur Höhe dieses monatlichen Entgelts. Auf einmalige Entgelte, Supportleistungen nach Aufwand und Nachberechnungen nach § 7a Abs. 8 wird der Laufzeitrabatt nicht angewendet. Der Laufzeitrabatt gilt während der Mindestlaufzeit und, solange der Einzelvertrag ununterbrochen fortbesteht, auch nach deren Ablauf.
(4) Der Kunde kann einen Cloud-Server mit dem Laufzeitmodell 1 Monat jederzeit über das Kundenportal auf das Laufzeitmodell 12 Monate oder 24 Monate umstellen; ebenso kann er von 12 Monaten auf 24 Monate umstellen. Die neue Mindestlaufzeit und der neue Laufzeitrabatt gelten ab dem Beginn des nächsten Abrechnungszeitraums. Eine bereits gezahlte Bereitstellungsgebühr wird nicht erstattet. Eine Umstellung auf ein Laufzeitmodell mit kürzerer Mindestlaufzeit ist während einer laufenden Mindestlaufzeit ausgeschlossen.
(5) Während einer Mindestlaufzeit von 12 oder 24 Monaten kann der Kunde gebuchte Leistungen jederzeit nach § 9 Abs. 8 erweitern. Eine Reduzierung von Ressourcen oder Zusatzoptionen wird frühestens zum Ende der Mindestlaufzeit wirksam.
(6) Die Mindestlaufzeit beginnt mit dem Buchungstag des Cloud-Servers bzw. im Fall des Absatzes 4 mit dem Beginn des Abrechnungszeitraums, ab dem das neue Laufzeitmodell gilt. Beginn und Ende der Mindestlaufzeit werden dem Kunden in der Bestellbestätigung und im Kundenportal angezeigt.
(7) Für Einzelverträge über Cloud-Server, die vor dem Inkrafttreten dieser Fassung der AGB geschlossen wurden, gilt das Laufzeitmodell 1 Monat ohne Bereitstellungsgebühr. Der Kunde kann diese Verträge nach Absatz 4 auf ein längeres Laufzeitmodell umstellen.
§ 10 Mängelhaftung und Haftung
(1) Der Provider gewährleistet die Funktions- und Betriebsbereitschaft der Cloud-Server-Leistungen im Rahmen der vereinbarten Verfügbarkeit gemäß § 5 dieser AGB.
(2) Schadensersatzansprüche gegen den Provider sind unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn, der Provider, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Provider nur bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
Vertragswesentliche Pflichten sind solche Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf.
(3) Für den Verlust von Daten haftet der Provider insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass der Kunde es unterlassen hat, eigene Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
(4) Für den Fall, dass Leistungen von unberechtigten Dritten unter Verwendung der Zugangsdaten des Kunden in Anspruch genommen werden, haftet der Kunde für dadurch anfallende Entgelte, sofern den Kunden am Zugriff des unberechtigten Dritten ein Verschulden trifft. Die Haftung endet mit Eingang der Meldung des Kunden über den Verlust der Zugangsdaten.
(5) Der Provider haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(6) Die Haftung des Providers für Vermögensschäden ist, unabhängig vom Rechtsgrund, der Höhe nach auf die Summe der vom Kunden in den zwölf Monaten vor dem schadensauslösenden Ereignis für den betroffenen Cloud-Server gezahlten Entgelte begrenzt, maximal jedoch auf 50.000 EUR je Schadensfall. Für alle Schadensfälle eines Vertragsjahres ist die Haftung auf das Doppelte dieses Betrages begrenzt.
(7) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme einer Garantie.
§ 11 Sperrung
(1) Der Provider ist zur sofortigen Sperrung der Cloud-Server berechtigt, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die gespeicherten Daten rechtswidrig sind und/oder Rechte Dritter verletzen. Ein begründeter Verdacht liegt insbesondere vor, wenn Gerichte, Behörden oder sonstige Dritte den Provider davon in Kenntnis setzen. Der Provider hat den Kunden von der Sperrung und dem Grund hierfür unverzüglich zu verständigen. Die Sperrung ist aufzuheben, sobald der Verdacht entkräftet ist.
(2) Während eines Zahlungsverzugs des Kunden ist der Provider nach Mahnung und angemessener Nachfristsetzung berechtigt, den Zugang zu den Cloud-Servern zu sperren. Die Sperrung setzt voraus, dass der Kunde auf die Möglichkeit der Sperrung hingewiesen wurde. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Sperrung bleiben unberührt.
(3) Der Provider ist berechtigt, bei nachweislich rechtswidrigem Verstoß des Kunden gegen § 7 oder § 7a dieser AGB den Zugang nach einmaliger schriftlicher Abmahnung mit einer Fristsetzung von mindestens 14 Werktagen zu sperren, sofern der Kunde innerhalb der gesetzten Frist nicht reagiert. Die Sperrung ist, sofern technisch möglich, auf die vermeintlich rechtsverletzenden Inhalte zu beschränken. Der Kunde bleibt verpflichtet, die monatlichen Entgelte zu zahlen.
(4) Der Provider ist berechtigt, Cloud-Server oder einzelne Netzwerkverbindungen vorübergehend technisch zu isolieren oder einzuschränken, wenn deren Betrieb die Sicherheit, Stabilität oder Verfügbarkeit der Plattform gefährdet. Dies gilt insbesondere bei DDoS-Angriffen, Spamversand, Kryptomining, Botnet-Aktivitäten, Portscans oder sonstigem missbräuchlichem Verhalten. Der Provider informiert den Kunden hierüber unverzüglich, soweit dies die Gefahrenabwehr zulässt.
(5) Unzulässige Dateien im Sinne des § 7a Abs. 5 darf der Provider ohne Vorankündigung löschen. Bei Verstößen gegen § 7a Abs. 6 oder Abs. 11 gilt Absatz 3 entsprechend.
§ 12 Laufzeit und Kündigung
(1) Der Nutzungsvertrag über die Plattform wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das Vertragsverhältnis beginnt mit der Registrierung und kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.
(2) Einzelverträge über gebuchte Cloud-Server werden mit der im Bestellvorgang gewählten Mindestlaufzeit von einem, zwölf oder vierundzwanzig Monaten geschlossen (§ 9a). Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Einzelvertrag auf unbestimmte Zeit. Der erste Abrechnungszeitraum beginnt mit dem Tag der Buchung und umfasst einen Monat. Die weiteren Abrechnungszeiträume schließen sich jeweils unmittelbar an.
(3) Der Kunde kann einen Cloud-Server jederzeit zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums kündigen, frühestens jedoch zum Ende der Mindestlaufzeit. Die Kündigung kann über das Kundenportal oder, sofern dort vorgesehen, in Textform erklärt werden. Die Kündigung verhindert die automatische Verlängerung und die Berechnung eines weiteren Abrechnungszeitraums. Eine während der Mindestlaufzeit erklärte Kündigung wird zum Ende der Mindestlaufzeit wirksam.
(4) Nach Ablauf der Mindestlaufzeit sowie bei Cloud-Servern mit dem Laufzeitmodell 1 Monat kann der Kunde einen Cloud-Server auch mit sofortiger Wirkung kündigen. In diesem Fall endet der Vertrag mit dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung im Kundenportal wirksam verarbeitet wurde bzw. zu dem der Provider die Kündigung in Textform bestätigt hat. Für den nicht in Anspruch genommenen Teil des bereits bezahlten Abrechnungszeitraums wird dem Kunden ein entsprechendes Guthaben gutgeschrieben. Das Guthaben wird mit zukünftigen Forderungen des Providers verrechnet; eine Auszahlung erfolgt nicht, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen. Löscht der Kunde einen Cloud-Server während einer Mindestlaufzeit von 12 oder 24 Monaten oder lässt er ihn löschen, bleiben die monatlichen Entgelte einschließlich des Laufzeitrabatts bis zum Ende der Mindestlaufzeit zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen geschuldet; durch die vorzeitige Beendigung ersparte Aufwendungen des Providers werden angerechnet. Ein Anspruch auf Wiederherstellung des gelöschten Cloud-Servers besteht nicht; § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.
(5) Mit Beendigung des Einzelvertrages endet das Recht des Kunden zur Nutzung des betreffenden Cloud-Servers. Die Löschung richtet sich nach § 8 dieser AGB.
(6) Zusatzleistungen, die einem Cloud-Server unmittelbar zugeordnet sind, insbesondere zusätzlicher Speicherplatz, zusätzliche IP-Adressen oder separat gebuchte Backup-Leistungen, enden spätestens mit der Beendigung des zugehörigen Cloud-Server-Vertrages, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.
(7) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt; dies gilt auch während einer Mindestlaufzeit. Ein wichtiger Grund liegt für den Provider insbesondere vor, wenn der Kunde fällige Zahlungen trotz Mahnung und angemessener Nachfristsetzung nicht leistet oder wesentliche vertragliche Verpflichtungen schwerwiegend verletzt. Das Kündigungsrecht des Kunden nach § 9 Abs. 13 bleibt unberührt.
(8) Die Kündigung eines einzelnen Cloud-Servers lässt andere bestehende Einzelverträge des Kunden unberührt. Insbesondere führt die Kündigung eines Cloud-Servers nicht automatisch zur Kündigung des Kundenkontos oder anderer gebuchter Leistungen, sofern diese nicht ebenfalls gekündigt werden oder aus einem anderen Grund enden.
§ 13 Datenschutz und Geheimhaltung
(1) Der Kunde wird bei der Nutzung der Cloud-Server-Leistungen die anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten. Soweit der Provider personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, handelt der Provider als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Nr. 8 DSGVO.
(2) Sofern der Provider personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO. Der AVV regelt insbesondere Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien betroffener Personen sowie die Pflichten und Rechte der Parteien.
(3) Die Verarbeitung der Daten durch den Provider findet grundsätzlich innerhalb der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) statt. Einzelheiten zu etwaigen Übermittlungen in Drittländer und den hierfür erforderlichen datenschutzrechtlichen Garantien ergeben sich aus dem AVV.
(4) Der Provider verpflichtet sich, über alle ihm im Rahmen dieses Vertrages zur Kenntnis gelangten vertraulichen Vorgänge, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Kunden, strengstes Stillschweigen zu bewahren. Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Beendigung des Vertrages fort.
(5) Der Provider verpflichtet sich, alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag eingesetzten Mitarbeiter und Nachunternehmer entsprechend zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(6) Die Einzelheiten der technisch-organisatorischen Maßnahmen, der Unterauftragsverarbeitung sowie der Kontroll- und Nachweispflichten ergeben sich aus dem AVV und den dort in Bezug genommenen Anlagen und Nachweisen.
(7) Der Provider gewährleistet eine logische Mandantentrennung der Kundendaten. Die Daten des Kunden werden getrennt von den Daten anderer Kunden verarbeitet und gespeichert. Der Zugriff auf Kundendaten ist auf autorisiertes Personal beschränkt und wird, soweit technisch und organisatorisch vorgesehen, protokolliert.
§ 14 IT-Sicherheit und Incident Response
(1) Der Provider ergreift angemessene technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik, um die Sicherheit, Integrität und Verfügbarkeit der Cloud-Server-Leistungen zu gewährleisten. Der Provider orientiert sich dabei an den Anforderungen des BSI IT-Grundschutzes sowie an den Vorgaben des Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie (NIS2UmsuCG).
(2) Der Provider betreibt ein dokumentiertes Informationssicherheits-Managementsystem (ISMS) und überprüft die Wirksamkeit der getroffenen Sicherheitsmaßnahmen regelmäßig, mindestens jedoch jährlich.
(3) Der Provider wird den Kunden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Kenntniserlangung, über Sicherheitsvorfälle informieren, die die Daten oder die Verfügbarkeit der Cloud-Server des Kunden betreffen oder betreffen können. Die Information umfasst mindestens:
- eine Beschreibung des Sicherheitsvorfalls einschließlich der betroffenen Systeme,
- die vermutlichen oder festgestellten Auswirkungen,
- die bereits ergriffenen und geplanten Gegenmaßnahmen,
- einen Ansprechpartner für Rückfragen.
(4) Soweit der Provider als Betreiber kritischer Infrastrukturen oder als wichtige Einrichtung im Sinne des BSI-Gesetzes (BSIG) eingestuft ist, erfüllt er die daraus resultierenden Meldepflichten gegenüber dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) eigenständig und informiert den Kunden über gemeldete Vorfälle, soweit diese den Kunden betreffen.
(5) Der Provider führt regelmäßig Schwachstellenanalysen und Penetrationstests seiner Infrastruktur durch und behebt erkannte Schwachstellen zeitnah. Der Kunde wird über schwerwiegende Schwachstellen, die seine Cloud-Server betreffen können, informiert.
(6) Sofern der Kunde seinerseits gesetzlichen Meldepflichten im Bereich der IT-Sicherheit unterliegt, wird der Provider den Kunden im Rahmen seiner Möglichkeiten bei der Erfüllung dieser Pflichten unterstützen und die hierfür erforderlichen Informationen bereitstellen.
§ 14a Ressourcenmanagement und Plattformbetrieb
(1) Der Provider betreibt die Plattform als gemeinsam genutzte Cloud-Infrastruktur mit dynamischer Ressourcenverteilung.
(2) Zur Sicherstellung eines stabilen Betriebs ist der Provider berechtigt, virtuelle Maschinen umzulegen, CPU-, Speicher- und Netzwerkressourcen technisch zu steuern sowie Quality-of-Service-Mechanismen einzusetzen, soweit hierdurch die vereinbarte Leistung im Wesentlichen erhalten bleibt.
(3) Ein Anspruch auf exklusive Nutzung bestimmter Hardware, CPU-Kerne oder Speicherressourcen besteht nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
§ 15 Support
(1) Der Provider stellt seinen Kunden eine Hotline für Anfragen bereit. Innerhalb der Servicezeiten, werktags von 08:00 bis 17:00 Uhr, stehen Ansprechpartner zur Verfügung:
IT-RZ-Service
Telefon: +49 (2564) 98996-30
E-Mail: it@epnox.de
(2) Supportleistungen, die über den in den Cloud-Server-Leistungen enthaltenen Umfang hinausgehen, werden nach tatsächlichem Aufwand gemäß der jeweils gültigen Preisliste auf der Plattform abgerechnet. Supportleistungen außerhalb der Servicezeiten sowie individuelle Administrationsleistungen sind nur geschuldet, sofern sie gesondert vereinbart wurden.
§ 16 Informationspflichten bei Insolvenz
(1) Der Kunde hat den Provider unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat oder beabsichtigt, die Eröffnung von Dritten beantragt wurde, er aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten die Zahlungen einstellen muss, oder gegen ihn Maßnahmen zur Befriedigung von Drittgläubigeransprüchen getroffen wurden.
(2) Diese Informationspflicht besteht mit entsprechendem Inhalt auch für den Provider gegenüber dem Kunden.
§ 17 Höhere Gewalt
(1) Keine Vertragspartei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, soweit diese auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.
Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terroranschläge, Epidemien und Pandemien, behördliche Anordnungen, Streiks und Aussperrungen (soweit nicht betriebsintern), Ausfall der Energieversorgung oder der Telekommunikationsnetze, die nicht im Verantwortungsbereich des Providers liegen, sowie Cyberangriffe, die trotz Einhaltung angemessener Sicherheitsmaßnahmen nach dem Stand der Technik nicht abgewehrt werden konnten.
(2) Die betroffene Vertragspartei hat die andere Partei unverzüglich über den Eintritt und das voraussichtliche Ende des Ereignisses höherer Gewalt zu informieren und alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, die Auswirkungen des Ereignisses so gering wie möglich zu halten.
(3) Für die Dauer des Ereignisses höherer Gewalt ruhen die betroffenen vertraglichen Pflichten. Dauert das Ereignis länger als drei Monate an, ist jede Vertragspartei berechtigt, den betroffenen Vertrag außerordentlich mit einer Frist von 14 Tagen zu kündigen. Bereits gezahlte Entgelte für nicht erbrachte Leistungen sind in diesem Fall anteilig zu erstatten.
§ 17a Exportkontrolle und Sanktionen
(1) Der Kunde verpflichtet sich, die Leistungen nicht unter Verstoß gegen geltende Exportkontroll-, Sanktions- oder Embargovorschriften zu nutzen.
(2) Der Provider ist berechtigt, Leistungen zu verweigern oder auszusetzen, soweit gesetzliche Verpflichtungen dies erfordern.
§ 17b Zuweisung von IP-Adressen
(1) Zugewiesene IP-Adressen verbleiben im Eigentum bzw. Verfügungsbereich des Providers.
(2) Ein Anspruch auf dauerhafte Beibehaltung bestimmter IP-Adressen besteht nicht, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
§ 18 Schlussbestimmungen
(1) Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
(2) Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der ausschließliche Gerichtsstand Vreden, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen, Ergänzungen und Zusätze zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. Abweichend hiervon gelten Änderungen, die gemäß § 1 Abs. 4 dieser AGB vorgenommen werden.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirksame Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Vertragslücke.
(5) Kontakt:
epnox GmbH
Stadtlohner Str. 6
48691 Vreden
Tel.: 02564/9899630
USt-IdNr. DE351345026
Registergericht Coesfeld HRB 20199
Geschäftsführer: Nils Waning, Gerd Gevering, Christian Meiners.







